013 - Verdacht als Diagnose: „Münchhausen by Proxy“

In diesem Fall haben die Autoren fast 100 Dokumente der vergangenen zehn Jahre analysiert und eingeordnet: Berichte von Jugendamt und Verfahrensbeistandschaft, Anwaltsschriftsätze sowie gerichtliche Sitzungsprotokolle, Beschlüsse und Beweisfragen sowie ein entscheidungserhebliches Sachverständigen-Gutachten.

 

Zu betonen ist, dass die von den Autoren nachfolgend gestellten Fragen immer zu dem Zeitpunkt gestellt wurden, wo man nach Aktenlage stets auf inhaltlicher Augenhöhe mit dem kindschaftsrechtlichen System war. Und ausdrücklich nicht erst nach Bearbeitung aller Akten.

 

Die Fragen zeigen zahlreiche Defizite des kindschaftsrechtlichen Systems auf, bei denen das Familiengericht als finale Instanz eine besonders unrühmliche Hauptrolle übernimmt:

  • Schon vor zehn Jahren stellt das Jugendamt fest, dass die „Kooperation zwischen Eltern negativ beeinträchtig“ ist. Sonst wären sie vermutlich auch nicht beim Jugendamt angekommen. Die Frage nach Durchsicht dieses ersten Berichtes ist schon: Warum hat es nicht schon damals durch Jugendamt und Familiengericht eine sehr deutliche Intervention mit interpretationsfreien Absprachen gegeben?
  • Stattdessen wurden die Eltern von Beginn an in zwei Klassen unterteilt. Das Jugendamt schreibt in einer Email an die Umgangs-Elternperson, dass nach deren Recherchen für die Umgangs-Elternperson die Pflicht bestünde, die hauptbetreuende Elternperson zu informieren, wenn sie mit dem gemeinsamen Kind die Stadt verlässt. Wie kommt das Jugendamt darauf?
  • Über eine weitere mehrjährige Zeit verstricken sich die Eltern in Konflikten über Kleinigkeiten, die bei interpretationsfreien Vorgaben schon lange hätten verhindert werden können. Stattdessen empfiehlt das Jugendamt den Eltern den Kurs „Kinder im Blick“ und bestätigt aber zugleich gegenüber dem Familiengericht die „Unwirksamkeit beratungspädagogischer Maßnahmen“. Warum bleibt das, auch in einem Gerichtstermin mögliche Erarbeiten interpretationsfreier Vorgaben (Streitthemen sind beständig Umgangsbehinderungen, Übergaben, Umgangstermine) weiterhin aus?
  • Erst rund sieben Monate nach Stellung eines Umgangsantrages und erst rund vier Monate nach dem vorgenannten Bericht des Jugendamtes kommt es zum Gerichtstermin.

Warum dauert es sieben Monate bis zur Terminierung, dazu vier Monate seit dem Jugendamtsbericht? Eine Zeit, in der ein konfliktbehaftetes Familiensystem sich selbst überlassen ist zu Lasten des betroffenen Kindes?

  • Erst in diesem Gerichtstermin gibt es einige grundsätzliche Umgangsregelungen, zugleich enthält der „Vergleich“ allerdings keine Ordnungsgeld-Vorgaben bei Verstößen und ist insgesamt unzureichend. Er lässt noch immer Möglichkeiten, Umgangskontakte einseitig auszusetzen, auch wenn das Kind nur hustet. Warum wird hier nicht umfassend und gründlich gearbeitet?
  • Erwartungsgemäß dauert es kein Jahr mit weiteren Umgangskonflikten und das Familiensystem steht wieder auf der Matte vom Jugendamt; zugleich wird ein Antrag ans Familiengericht gestellt. Die Umgangs-Elternperson beklagt wiederholte Umgangsbehinderungen und Umgangsboykotte, bei der das Kind stetig aus gesundheitlichen Gründen vorenthalten wird.

Die Umgangs-Elternperson fordert die paritätische Betreuung im Wechselmodell ein. Die hauptbetreuende Elternperson verweist auf gesundheitliche Probleme des Kindes und fordert Einschränkungen des Umgangs.

 

Das Jugendamt spricht sich aufgrund der zunehmenden Belastung des Kindes im Bericht an das Familiengericht für eine therapeutische Behandlung des Kindes aus und gibt diese Empfehlung auch an die Eltern.

 

Warum haben weder Jugendamt noch das Familiengericht (von Amts wegen) ein Verfahren nach § 157 FamFG auf Ansetzung eines Erörterungstermins zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung eingeleitet? Warum hat man stattdessen die Eltern in der zunehmend kritischeren Entwicklung, in dieser Kombination aus Frustration, Unsicherheit und Konfliktverschärfung gelassen, anstatt die Vorgaben deutlich auszuweiten?

Warum hat man das Kind weiter dieser destruktiven Dynamik ausgesetzt?

 

  • Weiterhin stellt sich nach der dynamischen Entwicklung der letzten drei Jahre eine Frage, die nach Meinung der Autoren bei deutlich früherer Intervention vor zwei oder drei Jahren nicht hätte gestellt werden müssen:

Ist es nicht leider zum jetzigen Zeitpunkt notwendig, beide Eltern auf Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz zu begutachten?

  • Stattdessen passiert weitere Monate nichts. Umgangsprobleme bleiben und das Kind wird regelmäßig aus „gesundheitlichen Gründen“ der Umgangs-Elternperson entzogen, die wiederum sämtliche gesundheitlichen Gründe hinterfragt und bezweifelt.
  • Warum haben Jugendamt und Familiengericht die letzten Jahre die hauptbetreuende Elternperson durch Unterlassen darin bestärkt, dass gesundheitsbedingte Umgangsboykotte zwar blumig kritisiert werden, aber sonst keine Konsequenzen haben?
  • Nach einigen Monaten – die hauptbetreuende Elternperson hat gelernt, dass Umgangsboykott aus gesundheitlichen Gründen immer funktioniert hat; die Umgangs-Elternperson hat gelernt, dass Interventionen nicht taugen – stellen die Eltern das Kind in einer kinderpsychiatrischen Einrichtung vor, wo es über mehrere Wochen beobachtet wird. Im Ergebnis stellt diese Einrichtung fest, dass es ein vollständig gesundes Kind ist und formuliert im Bericht die Warnung, dass die hauptbetreuende Elternperson unter Beobachtung gehalten werden soll aufgrund der Gefahr einer „Münchhausen-by-Proxy“-Störung. Mehr passiert erst einmal nicht.
  • Einige Monate später stellt die hauptbetreuende Elternperson einen Änderungsantrag mit dem Ziel weiterer Umgangsbeschränkungen; das Jugendamt folgt unkritisch den Wünschen von hauptbetreuender Elternperson und Kind. Warum nimmt das Jugendamt die Argumente der Umgangs-Elternperson nicht auf und bestärkt damit die hauptbetreuende Elternperson in der Beibehaltung des jahrelang kindbelastenden, zugleich „erfolgreichen“ destruktiven Kurses?

 

Erst jetzt bringt die Anwaltschaft der Umgangs-Elternperson den Bericht der kinderpsychiatrischen Einrichtung ins Verfahren ein, womit sich der gesamte Verlauf theoretisch verändern sollte. Das bleibt vollständig aus. Weder Gericht noch neu bestellte Verfahrensbeistandschaft noch das Jugendamt nehmen den Verdacht der kinderpsychiatrischen Einrichtung in irgendeiner Weise auf. Stattdessen dauert es nach der Aktenkundigkeit des „Münchhausen-by-Proxy“-Verdachts über einen weiteren Monat bis zu einem Gerichtstermin. Dieser Termin folgt also damit erst rund vier Monate nach Antragstellung.

 

Frage:

 

Warum nehmen Familiengericht, Jugendamt oder Verfahrensbeistandschaft trotz Aktenkunde diesen Verdacht „Münchhausen by Proxy“ nicht auf?

 

Zeitlich sehr knapp vor dem angesetzten Gerichtstermin stellt die Umgangs-Elternperson einen Antrag auf Übertragung der Gesundheitssorge, erneut und dieses Mal deutlicher mit Verweis auf den Verdacht „Münchhausen by Proxy“, der von der kinderpsychiatrischen Einrichtung geäußert wurde.

 

Im Gerichtstermin selbst wird die Beauftragung eines Sachverständigen-Gutachtens beschlossen. Zwar nimmt laut Sitzungsprotokoll das Jugendamt einen Hinweis der Verfahrensbeistandschaft der Parentifizierung auf, doch an keiner Stelle des Sitzungsprotokolls wird Bezug auf den Verdacht „Münchhausen by Proxy“ der kinderpsychiatrischen Einrichtung auf, obwohl dieser Bericht seit vielen Wochen allen Verfahrensbeteiligten vorliegt.

 

Frage:

 

Warum wird hier – insbesondere durch das Familiengericht – einem schwerwiegenden Verdacht, der eine erhebliche Kindeswohlgefährdung zur Folge hätte, nicht explizit und professionell nachgegangen? Warum wird es im Gegenteil überhaupt gar nicht thematisiert?

 

Stattdessen sorgen die Beweisfragen des Gerichtes für weitere Fragen:

  • Das Gutachten soll die Frage beantworten, ob es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn Aufenthaltsbestimmungsrecht und/oder Gesundheitssorge auf die andere Elternperson übertragen wird. Dazu soll eine Antwort geliefert werden, ob das, von der Umgangs-Elternperson favorisierte Wechselmodell ein Thema wäre. Warum soll das Gutachten eine Frage beantworten, die ausschließlich vom Familiengericht beantwortet werden darf?
  • Falls nicht Wechselmodell oder Sorgewechsel, soll das Gutachten die Frage beantworten, wie genau Umgangskontakt zukünftig stattfinden soll. Warum soll eine weitere Frage beantwortet werden, die dem Familiengericht vorbehalten ist?
  • Warum soll das Gutachten darüber hinaus für den Fall, dass alles bei der bislang hauptbetreuenden Elternperson bleibt, Antworten zu einer alltäglichen Frage einer Freizeitgestaltung liefern?
  • Warum wird kein Gutachten eingeholt, das dem Verdacht „Münchhausen by Proxy“ qualifiziert nachgeht und sinnvollerweise für den Fall, dass sich der Verdacht (aus Aktenlage ziemlich sicher) nicht bestätigt, weitere Interventionen empfiehlt, um das Elternverhalten zu ändern und für eine gute Betreuung des Kindes durch die Eltern sorgt? Warum bringt das Gericht eine sachverständige Person in die Lage, auf einen Punkt einzugehen, die im Gutachten so gar nicht thematisiert werden darf, weil kein entsprechender Auftrag vorliegt und insoweit auch keine dahingehende Exploration der Elternperson erfolgen darf?
  • Warum wird in Beweisfragen nicht nach Bindungstoleranz und Erziehungsfähigkeit beider Eltern gefragt?

Dieses Sachverständigen-Gutachten ist von vornherein kaum tauglich, KÖNNTE von einer guten Anwaltschaft erwartungsgemäß völlig auseinandergenommen werden. Zugleich wird dieser Erhebungsbericht insgesamt belegen, warum die Anwälte keinen Mut dazu haben oder nicht ausreichend qualifiziert sind und warum im Familiengericht solche Versuche kaum bis gar nicht erfolgreich sein dürften. Zumindest ist uns kein Fall bekannt, in dem das erfolgreich war.

 

Nach erneut vielen Monaten, der ganze Konflikt geht nun schon sechs Jahre, liegt das Gutachten vor.

  • In diesem Gutachten nimmt die Sachverständige den Verdacht „Münchhausen by Proxy“ auf, behauptet mehrfach falsch eine „gestellte Diagnose“ der kinderpsychiatrischen Einrichtung (es war nur ein Verdacht!), macht zugleich deutlich, dass auch der Verdacht nicht bestätigt werden kann; allenfalls eine Überbehütung. Warum bringt das Gericht die Sachverständigen-Person in eine solche Lage?
  • Die Sachverständigen-Person nimmt außerdem den Verdacht der Parentifizierung der Verfahrensbeistandschaft auf, betont zugleich, dass diese nicht die Gefahr einer Kindeswohlgefährdung aufweist.
  • Warum sind Testverfahren ausschließlich bei einer Elternperson angewendet worden, bei der anderen Elternperson jedoch nicht? Warum ist offenbar ein Test, bei der die hauptbetreuende Elternperson besonders schlecht bewertet wurde, bei der anderen Elternperson nach Gutachten-Lage nicht vorgenommen worden? Warum fällt das weder dem Gericht noch den Anwaltschaften auf?
  • Die Sachverständigen-Person sieht „leichte Vorteile“ bei der Umgangs-Elternperson, betont bei der einen Elternperson Vorteile im Hinblick auf erzieherische Kontinuität, bei der anderen Elternperson im Hinblick auf soziale Kontinuität.

 

Frage: Wird hier nach den perfekten Eltern gesucht? Und wer definiert, was perfekte Eltern sind?

 

  • Das Sachverständigen-Gutachten empfiehlt umfangreichen Kontakt zu beiden Eltern, verneint die Übertragung der Gesundheitssorge allein auf eine Elternperson.

 

Dabei kritisiert die Sachverständigen-Person die Fragestellungen des Gerichtes deutlich und versucht über Umwege zu antworten, um sich nicht selbst angreifbar zu machen. Woran liegt es, dass ein Familiengericht untaugliche oder gar widerrechtliche Beweisfragen stellt?

  • Aufgrund der Fragestellung formuliert die Sachverständigen-Person zunächst, dass im Falle des Kindes eine paritätische Betreuung in Form des Wechselmodells denkbar wäre, formuliert jedoch zugleich, dass „Experten von der Anordnung eines Wechselmodells abraten würden“ und kommt in Bezug auf die gerichtliche „Entweder-Oder“-Fragestellung zum Ergebnis, dass „aus sachverständiger Sicht“ derzeit die Umgangs-Elternperson die bevorzugte Person wäre.

 

Frage: Warum wurde ohne jede Not und ohne Erwägung niedrigschwelligerer Eingriffe in die Elternrechte mit einseitiger Präferenz eingegriffen?

  • Warum wurde vonseiten des kindschaftsrechtlichen Systems nicht auf Vorgaben hingewirkt, die die Defizite der Eltern ebenso in den Blick nehmen wie die Vorzüge?

Warum wurde die Zwei-Klassen-Elternschaft einfach umgedreht, obwohl es klügere Lösungen gegeben hätte?

 

Aus den weiterführenden Akten ist eine erwartbare Entwicklung erkennbar:

  • Die hauptbetreuende Elternperson wird zunehmend stigmatisiert und betont die nun immer schlechter werdende Kommunikation zur Umgangs-Elternperson
  • Die Umgangs-Elternperson sieht keinen Anlass mehr, sich irgendwie bewegen oder kooperationsbereit zeigen zu müssen
  • Das Kind wird beeinflusst, sich zunehmend der Umgangs-Elternperson zu verweigern
  • Das Jugendamt stellt den Loyalitätskonflikt des Kindes fest und fordert nun, anders als vor dem Gutachten, einen Umzug des Kindes zur bisherigen Umgangs-Elternperson, was sich durch die zunehmende Positionierung des Kindes und infolge einer nachvollziehbaren Einflussnahme der bisherigen hauptbetreuenden Elternperson einer „sekundären Kindeswohlgefährdung per System“ nähert.

Im Sitzungsprotokoll wird deutlich, dass die bisherige hauptbetreuende Elternperson versucht zu retten, was zu retten ist. Die Verfahrensbeistandschaft hat nun eine deutlich ablehnende Haltung dieser Elternperson gegenüber, wogegen das Jugendamt mit einem Vertretungspersonal erscheint, dass in den Vorgang gar nicht involviert ist. Die Tendenz ist aus dem Protokoll erkennbar:

 

Es wird weiter in gute und schlechte Eltern unterteilt, wobei die Gewinner- und Verlierer-Elternperson nun die Geschlechter geändert haben.

 

Eine paritätische Betreuung im Sinne des Wechselmodells (verbunden mit klaren und ordnungsgeldbewehrten) Vorgaben für die Eltern kommt für niemanden im kindschaftsrechtlichen System in Betracht.

 

Folgerichtig ergehen zeitnah die Beschlüsse. Die bisherige Umgangs-Elternperson bekommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht.

 

Begründet wird dies unter anderem mit dem nicht gutachterlich geprüften und auch nicht diagnostizierten Verdacht auf „Münchhausen by Proxy“.

 

Dazu müssen außerdem folgende Fragen gestellt werden:

  • Warum werden mögliche Revanche-Gefahren durch die nun neue hauptbetreuende Elternperson nicht von vornherein strafbewehrt abgesichert?
  • Warum werden Informationspflichten der nun neuen hauptbetreuenden Elternperson ebenso definiert und strafbewehrt abgesichert?
  • Warum hat dieses Verfahren bis hierher auch in den Einzeletappen so extrem lange gedauert?
  • Wer geht ernsthaft davon aus, dass nun Ruhe einkehrt?

 

In den Folgemonaten gibt es Anzeichen für eine Fortsetzung des Konfliktes, dieses Mal auch mit ersten Hinweisen auf Umgangsbehinderungen durch die nun neue hauptbetreuende Elternperson.

 

Parallel dazu hat die nun neue Umgangs-Elternperson Beschwerde beim Oberlandesgericht eingereicht. Kritisiert wird unter anderem die fehlende Anhörung des Kindes und nahestehender Personen, die unzureichende lückenlose Definition von Umgang und auch eine unzureichende Informationsweitergabe der nun hauptbetreuenden Elternperson. Im Laufe des Verfahrens werden die Verfahrensbeistandschaft (die sich nach Aktenlage offensichtlich nur auf Telefonate mit der Umgangs-Elternperson beschränkt) und das Jugendamt (was keine „fachliche Empfehlung“ abgibt) eingebunden. Das OLG begründet nur nach Aktenlage, daraus resultierend zwar nachvollziehbar und umfangreich. Das OLG übernimmt also im Wesentlichen die Fehler, die in erster Instanz gemacht wurden. Auch für das Beschwerdeverfahren gehen weitere mehr als fünf Monate ins Land.

 

Zum heutigen Zeitpunkt hat das Kind den Kontakt zur damals hauptbetreuenden Elternperson nunmehr seit einem Jahr vollständig abgebrochen, hatte sich aber noch zwei Jahre vorher unter Polizeieinsatz geweigert, zur „neuen“ hauptbetreuenden Elternperson zurückzukehren. Die schulischen Leistungen haben weiter nachgelassen, das kindschaftsrechtliche Helfersystem hat zwar die Akten für sich schließen können, hat dabei jedoch einem betroffenen Kind nicht geholfen, sondern im Gegenteil lebenslang geschadet.

 

Eine seriöse Diagnose „Münchhausen by Proxy“ hat es nie gegeben.

 

Von gerichtlichem Antrag bis Gerichtstermin brauchte das Gericht einmal 7 Monate, einmal mehr als vier Monate.

 

Nach Vorlage des Gutachtens hat sich das Gericht fünf Monate Zeit gelassen; das OLG hat sich fast sechs Monate Zeit gelassen. Diese schleppende Verfahrensführung kann, wie aus der Dokumentation ersichtlich, nicht mit Gründlichkeit, Qualität oder Professionalität erklärt werden.

Ebenso ist zu keiner Zeit erkennbar gewesen, dass das kindschaftsrechtliche System – allen vorweg das Familiengericht – ernsthaft an elterlichem Einvernehmen, der gewissenhaften Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen, einer in jeder Lage des Verfahrens beschleunigten Verfahrensführung oder dem Erhalt beider Eltern für das Kind gearbeitet hat.

 

Ergebnis:

 

Das Kind ist nun „Halbwaise“, lehnt die Hälfte seiner selbst ab, hatte zu keiner Zeit die Chance, unbelastet beide Eltern lieben zu dürfen.

 

Wenngleich die Eltern primär die Verantwortung tragen, hat das System erst die eine und dann die andere Elternperson favorisiert. Seriöse Diagnosen und sanktionierbare, interpretationsfreie und lückenlose Vorgaben gab es nicht. Es gab nur Gewinner- und Verlierer-Eltern, erschreckende Verschlepperei und einen ausgeprägten Dilettantismus im kindschaftsrechtlichen System.