Zwei Kinder des schon länger getrenntlebenden Paares hätten plötzlich den Wunsch geäußert, von der hauptbetreuenden Elternperson zur sog. Umgangs-Elternperson umziehen zu wollen.
Aus späteren Aktenabschnitten ist ersichtlich, dass es nicht nur schon längere Zeit zwischen der Umgangs-Elternperson mit den Kindern vorbereitet wurde, sondern auch Freunde / Freundinnen der Kinder bereits davon wussten.
Im weiteren Verlauf wird die hauptbetreuende Elternperson mit Vorwürfen konfrontiert, sie sei mit der Erziehung aller Kinder überfordert, die Kinder wären ungepflegt und schmutzig. Nach einigen Wochen kommt dazu der Vorwurf häuslicher Gewalt gegen die Kinder, ausgehend von der hauptbetreuenden Elternperson. Diese Hinweise stellen sich, wie auch die anderen Vorwürfe, als unwahr heraus. Das Jugendamt bestätigt, dass es keine Anhaltspunkte für häusliche Gewalt gibt, sondern allenfalls häusliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Erziehung und der Geschwister-Reiberei untereinander insbesondere dann normal sind, wenn es kein Einzelkind-Haushalt ist.
Die hauptbetreuende Elternperson äußert mehrfach die Befürchtung, dass hier durch die Umgangs-Elternperson gezielt darauf hingearbeitet wird, die Kinder in ihrer Bindung zur hauptbetreuenden Elternperson zu verunsichern.
Die hauptbetreuende Elternperson verweist auf Denunziationen und falsche Darstellungen hin, befürchtet den Beginn des Prozesses der Eltern-Kind-Entfremdung. Tatsächlich werden Indikatoren in den Schriftsätzen, Berichten und Protokollen bereits sichtbar.
Ab diesem Zeitpunkt wäre ein deutlich tieferer Einblick in das Familiensystem bereits geboten. Dieses umso mehr, da ein Kind bereits in den Haushalt der bis dato umgangsberechtigen Elternperson gewechselt war und kurz danach bereits den Kontakt zur hauptbetreuenden Elternperson eingeschränkt und schließlich abgebrochen hat.
Dieses „genauere Hinschauen“ bleibt durch Familiengericht, Jugendamt und Verfahrensbeistand aus.
Im weiteren Verlauf ergeben sich in der Beziehung zwischen der hauptbetreuenden Elternperson und den Kindern zunehmende Konflikte, die in der Beschreibung auf eine nicht nachvollziehbare und zunehmende „Demontage“ der hauptbetreuenden Elternperson hindeuten. Die Erziehung der Kinder wird der betreffenden Elternperson in allen Belangen erheblich erschwert. Darüber hinaus wird die betreffende Elternperson in den Zustand dauerhafter Verunsicherung und Angst versetzt und in diesem Zustand gehalten.
Ebenso ist zu beklagen, dass die betroffenen Kinder seit Beginn des Konfliktes schleichend und zugleich zunehmend in die permanente Situation gebracht werden, die Souveränität der angegriffenen Elternperson anzuzweifeln, was den Strudel zwischen Verunsicherung, Zweifeln, Zwietracht, Manipulation und Konflikten immer weiter beschleunigt und die Bindung zwischen Kindern und Elternperson immer mehr beschädigt.
In der Entwicklung gibt es zunehmende Hinweise auf Eltern-Kind-Entfremdung.
So beispielsweise zu einer Situation, in der die – offensichtlich manipulierende – Umgangs-Elternperson die eigene Lebenspartnerschaftsperson offiziell als die andere Elternperson vorstellt.
Obgleich das Helfersystem über die Situation informiert wird, wird es an keiner Stelle hinterfragt, dokumentiert oder bearbeitet.
In einer Richteranhörung benennt eines der Kinder – zu dieser Zeit deutlich unter zehn Jahre alt – genau die Anzahl Tage, die das Kind bei Mama oder Papa sein will, hat zugleich keine Antwort auf die Frage, warum gerade genau diese Zahlen.
Auch weitere Gründe halten einer fachkundigen Prüfung nicht stand, werden zugleich als „autonomer Kindeswille“ übernommen. Die Hinweise und Sorgen weiterer Manipulation und der zunehmenden Gefahr des Kontaktabbruches weiterer Kinder bei Umzug in den anderen Haushalt werden ignoriert.
Die Umgangs-Elternperson – aus den Inhalten der Akten für das kindschaftsrechtliche System offenbar bereits die „Elternperson erster Klasse“ – verweigert erneut die Elterngespräche in der Familienberatungsstelle.
Dieses ist aktenkundig dokumentiert und zugleich kein Anlass für Jugendamt, Verfahrensbeistand oder insbesondere das Familiengericht (im Rahmen der Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen im Sinne des § 26 FamFG), hier genauer die Umstände zu hinterfragen, die beratenden Kräfte der Familienberatungsstelle einzubeziehen und zu ermitteln, ob und welche Hinweise auf konstruktives oder insbesondere destruktives Elternverhalten vorliegen und einer Lösung entgegenstehen.
Vielmehr versteckt man sich hinter dem nunmehr immer einseitigeren Verhalten der Kinder.
Das Helfersystem sieht trotz der negativen Dynamik, die Kinder und mindestens eine Elternperson zunehmend belasten, keinen Interventionsdruck.
Zugleich wird aktenkundig festgestellt, dass infolge des elterlichen Konfliktes und der Dynamik eine Therapie der Kinder notwendig ist.
Aktenkundig ist auch, dass laut Jugendamt die Wartezeit auf diese Therapieplätze zwischen ein und zwei Jahren beträgt. Dass das kindschaftsrechtliche System durch sein Agieren zu diesem Therapiebedarf der Kinder beigetragen hat, wird von allen System-Institutionen ignoriert.
Die „Arten und Eigenarten“ der Eltern in der Erziehung werden zunehmend von den betroffenen Kindern ausgespielt und sorgen für eine fortschreitende Untergrabung der elterlichen Autorität, die vom Helfersystem hingenommen wird. So werden ganz normale erzieherische Vorgaben und alltägliche Maßnahmen der hauptbetreuenden Elternperson in anwaltlichen Schriftsätzen der Umgangs-Elternperson als „Bedrängen“ interpretiert und die Aufsässigkeit der völlig überforderten Kinder nimmt ebenso zu wie der Verlust der Ambivalenz bei den Kindern:
Die eine Elternperson ist nur noch gut; die andere Elternperson ist nur noch schlecht.
Die längst überfällige Intervention des kindschaftsrechtlichen Systems bleibt vollständig aus. Weder Gericht noch Jugendamt oder Verfahrensbeistand nehmen die zahlreich in den Akten vorhandenen Indikatoren und Hinweise auf oder sehen sich zur Intervention veranlasst. Die Unterteilung der Eltern in zwei Klassen durch das System manifestiert sich ebenso wie durch die betroffenen Kinder.
Obgleich in den Akten mehrfach gegenüber Familiengericht, Jugendamt und Verfahrensbeistand die Forderung nach gutachterlicher Prüfung von Bindungstoleranz, Bindungsfürsorge und elterlicher Wohlverhaltenspflichten formuliert ist, erfolgt statt einer sachverständigen Begutachtung ein Wechsel in den Haushalt der bisherigen Umgangs-Elternperson, weil „es die Kinder ja so wollen“ und „zur Ruhe kommen müssen“, was nicht passieren wird:
In der weiteren Entwicklung nehmen die Demontage und die Ablehnung der bisher hauptbetreuenden Elternperson durch die Kinder kontinuierlich weiter zu.
Eine Erziehung ist mittlerweile für die bislang hauptbetreuende Elternperson, nun Elternperson zweiter Klasse, unmöglich geworden. Die Kinder nehmen keine Erziehung mehr an, stellen alles in Frage, zweifeln an Intelligenz und Fähigkeiten dieser Elternperson, mit der sie vorher ihr ganzes Leben selbstverständlich verbunden waren und in der Eltern-Kind-Beziehung ganz normal betreut und erzogen wurden. Auch das geht aus den Berichten des Jugendamtes hervor.
Durch das (Nicht-) Wirken des Systems kann die frühere hauptsächlich betreuende Elternperson derzeit allein noch darum kämpfen, den Kontakt zu ihren Kindern nicht ganz zu verlieren. Aufgrund der hohen Zeitanteile der anderen (offensichtlich manipulierenden) hauptbetreuenden Elternperson und durch das dort entsprechende, auch subtile Agieren, ist das ein kräftezehrendes Unterfangen mit geringsten Erfolgsaussichten, da alles im anderen Haushalt umgehend umgedeutet wird.
Es ist absehbar, dass einem bereits erfolgten Kontaktabbruch weitere Kontaktabbrüche von Geschwistern folgen.
Ergänzende Informationen der Autoren:
Es ist für die Autoren schwierig, hier weitere Details offenzulegen, ohne die Anonymität der betreffenden Elternperson zu gefährden. Eine paritätische Betreuung der Kinder, verbunden mit einer temporär engmaschigen Betreuung des Familiensystems wäre der bessere Weg gewesen. Man hätte vor allem früher und schneller die konstruktiven und destruktiven Elternanteile intensiver ermitteln und sodann schneller intervenieren müssen.
Der zeitliche Aufwand wird nicht größer werden im Vergleich zu dem, was vom Familiengericht in Abstimmung mit Jugendamt und Verfahrensbeistand nun als Beschluss festgelegt wurde. Zwar mag diese Akte nun geschlossen sein. Doch dieses Familiensystem wird weitere gerichtliche Verfahren führen, somit das System weiter beschäftigen.
Mit dem Nachteil, dass die Belastung für die gesamte Familie und insbesondere für die Kinder weiter hoch bleiben wird. Die Kinder werden weiter der Belastung ausgesetzt bleiben und die Belastung wird noch zunehmen. Die Kinder werden nicht „zur Ruhe kommen“. Fatalerweise suchen die Kinder die Verantwortung für die gerichtlichen Verfahren schon ausschließlich bei der Umgangs-Elternperson, was zu einer feindseligen Haltung der Kinder erheblich weiter beiträgt.
Aktenkundig ist auch, dass es keine wirklich beschleunigte Verfahrensführung gab, wie es der Gesetzgeber in § 155 FamFG vorsieht.
Weiter belegt ist auch, dass die lange Dauer nicht der richterlichen Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen geschuldet war, da diese ebenso aktenkundig kaum bis unzureichend stattgefunden hat.
Der Therapiebedarf der Kinder und die beständig zunehmende Beschädigung der Bindung der Kinder zur betroffenen Elternperson – ebenso verbunden mit hochwahrscheinlichen langfristigen Schäden für die betroffenen Kinder – können als Folgen identifiziert werden. Eine Verantwortungserwägung im Rahmen einer eigenen Reflexion und gesunden Fehlerkultur wäre vom kindschaftsrechtlichen System dringend erforderlich. Dieses findet zugleich nicht statt.