Im vorliegenden Fall stellt man sich die Frage, wie weit eine hauptbetreuende Elternperson gehen kann und darf, bevor das Familiengericht zunehmend deutlicher interveniert und damit eine Elternperson deutlich in die Schranken weist und vor allem die Belastung des betroffenen Kindes sowie auch der anderen Elternperson minimiert.
Die hauptbetreuende Elternperson hat nach Kenntnis der Aktenlage, insbesondere aus den Berichten des Jugendamtes den Kontakt des Kindes zur anderen Elternperson regelmäßig boykottiert bzw. behindert, die andere Elternperson mit einem Gewaltschutzverfahren überzogen.
Im Verlauf kommt aktenkundig heraus, dass körperliche Spuren selbst zugefügt wurden, die Polizei im unmittelbaren Einsatz keinerlei Spuren feststellen konnte und das Kind per Auftrag erzählen soll, dass die eine Elternperson die andere ständig schlagen würde.
Zunächst wurde die Strafanzeige als „frei erfunden“ zurückgenommen, sodann auch im Jugendamt eingeräumt, dass es keine Gewalt gegeben hat.
Die hauptbetreuende Elternperson spricht im Beisein des Kindes und auch gegenüber Jugendamt und Verfahrensbeistandschaft schlecht über die andere Elternperson und sagt Beratungstermine mehrfach einseitig ab. Nachdem dann der Kontakt des Kindes zur Umgangs-Elternperson komplett boykottiert wird, stellt die Umgangs-Elternperson einen gerichtlichen Antrag mit deutlichem Verweis auf den bereits stattfindenden Umgangsboykott.
Trotzdem dauert es „im beschleunigt durchzuführenden Verfahren nach § 155 FamFG“ fast vier Monate bis zu einem Gerichtstermin.
Im vorausgehenden Berichtswesen warnt das Jugendamt vor drohender Eltern-Kind-Entfremdung, die Verfahrensbeistandschaft betont eine massive Bindungsintoleranz der hauptbetreuenden Elternperson.
Neu hinzu kommen im Gespräch der hauptbetreuenden Elternperson Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch die Umgangs-Elternperson.
Diesem Vorwurf wird nicht qualifiziert nachgegangen und auch nicht interveniert oder geprüft. Parallel dazu wird der Kontakt des Kindes zur Umgangselternperson nun fast ein halbes Jahr unterbunden. Ein halbes Jahr Kontaktabbruch.
Einen Tag nach Gerichtstermin informiert die hauptbetreuende Elternperson das Jugendamt, dass neben den Gewaltvorwürfen auch die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch die Umgangs-Elternperson frei erfunden sind und nie stattgefunden haben.
Weitere Konsequenzen haben die Vorwürfe über angebliche Gewalt oder gar sexuellen Kindesmissbrauchs nicht. Im Gegenteil hat auch der monatelange Kindesentzug keine Folgen; vielmehr soll der Lebensmittelpunkt weiter bei der hauptbetreuenden Elternperson bleiben und die hauptbetreuende Elternperson soll Informationen über die Belange des Kindes über die Erziehungsberatungsstelle an die Umgangs-Elternperson übermitteln. Dazu soll zunächst begleiteter Umgang erfolgen und später unbegleiteter Umgang mit Übernachtung.
Von Beginn an boykottiert die hauptbetreuende Elternperson die gerichtliche „vorübergehende Umgangsregelung“, in der auch vereinbart wurde, dass zusätzliche Umgänge per WhatsApp zu klären wären. Die Frage, wie zusätzliche Umgänge über WhatsApp zu klären sein sollen, wenn schon die Pflichtinformationen über die Erziehungsberatungsstelle an die Umgangs-Elternperson gehen sollen, erschließt sich dabei nicht ansatzweise.
Stattdessen verweist das Jugendamt die Umgangs-Elternperson auf deren Nachfrage nach Betreuungszeit in den Ferien auf einen direkten Kontakt der Umgangs-Elternperson zur hauptbetreuenden Elternperson.
Wo also bereits seit Wochen eine deutliche und lückenlose Regelung durch das Familiengericht und durch Zuarbeit auch durch das Jugendamt nötig wären, werden Umgangs-Elternperson und in direkter Folge auch das betroffene Kind mit dieser Problematik wieder alleingelassen.
Stattdessen beantragt die hauptbetreuende Elternperson erneut die Aussetzung des Umgangs gegen die Umgangs-Elternperson. Zwar schreibt das Jugendamt, dass das Kind eine gute Bindung zu BEIDEN Eltern hat und dass es keine Gründe für eine Umgangsaussetzung gibt.
Zugleich bestätigt das Jugendamt, dass beim betroffenen Kind ein Loyalitätskonflikt erkennbar ist und eine psychologische Behandlung nötig wird.
Darüber hinaus beschränkt sich das Jugendamt allerdings im Bericht an das Familiengericht auf den zu weichen Appell an die hauptbetreuende Elternperson, die eigene Haltung doch noch einmal zu überdenken.
Hier muss die deutliche Frage gestellt werden, ob es im kindschaftsrechtlichen Helfersystem normal ist, dass betroffene Kinder eher in psychologische Behandlung geschickt werden (noch dazu mit den bekannten langen Wartezeiten bei Psychologen), wenn Defizite bei der Bindungstoleranz und den elterlichen Loyalitätspflichten bei einer hauptbetreuenden Elternperson längst identifiziert sind. Erwartet man tatsächlich, dass nach einer schon bisherigen aktenbekannten Vorgeschichte auch nur annähernd eine Haltungsänderung bei der hauptbetreuenden Elternperson erwirkt wird?
Erwartungsgemäß werden weitere Umgänge boykottiert mit deutlichem Hinweis des Jugendamtes in Gerichtsberichten auf fehlenden Willen der hauptbetreuenden Elternperson, einem weiterhin deutlich formulierten schwindenden Vertrauen des Jugendamtes in diese Elternperson und weiteren kritischen Anmerkungen.
Neben der sehr zurückhaltenden Berichtspraxis des Jugendamtes sieht allerdings auch das Familiengericht keinen Anlass, von Amts wegen aktiv zu werden.
Vielmehr wird durch das Gericht die Anfrage an die Anwaltschaft der hauptbetreuenden Elternperson gestellt, ob der Antrag auf Aussetzung des Umgangs aufrechterhalten würde, da ja eine Gefährdung des Kindeswohls bei der Umgangs-Elternperson nicht bestünde. Hier muss die Frage gestellt werden, ob der deutliche Hinweis einer notwendigen psychologischen Behandlung des Kindes nicht schon eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die von der antragstellenden Elternperson ausgeht?
Folgefragen:
Dieser Fall ist ein Lehrbeispiel für bindungsintolerante Elternpersonen und solche, die den anderen Elternteil aus dem Leben des gemeinsamen Kindes drängen wollen:
Der „Missbrauch mit dem Missbrauch“ funktioniert in diesem Familiengericht und mit diesem Jugendamt.
Sollte es sich als „Lüge“ herausstellen, hat das keinerlei Konsequenzen für hauptbetreuende Elternpersonen.
Selbst beim wiederholten Male wird Verfahrenskostenhilfe durchaus großzügig gewährt und man kann dieses „Spiel“ auf Kosten des betroffenen Kindes über Monate fortsetzen.