002 - Beihilfe zur Eltern-Kind-Entfremdung

Eine Elternperson zieht in einer Nacht- und Nebel-Aktion mit den gemeinsamen Kindern aus dem gemeinsamen Haus. Von diesem Zeitpunkt an hat diese Elternperson, nachfolgend hauptbetreuende Elternperson genannt, jeden Kontakt der Kinder zur anderen Elternperson und dessen gesamter Familie einschließlich der Großeltern unterbunden.

 

Zunächst versuchte die „verlassene“ Elternperson, nachfolgend Umgangs-Elternperson genannt, außergerichtlich über die Einschaltung des Jugendamtes wieder in Kontakt zu den Kindern zu kommen. Vergeblich. Nach einigen Monaten blieb der Umgangs-Elternperson nichts Anderes übrig, als einen gerichtlichen Antrag zu stellen.

 

Die Anwaltschaft der hauptbetreuenden Elternperson behauptete, es hätte jahrelang körperliche Gewalt und lautstarke Auseinandersetzungen gegeben und ein Aufeinandertreffen der hauptbetreuenden Elternperson oder der Kinder mit der Umgangselternperson seien den Betroffenen nicht zumutbar.

 

Sämtliche Vorwürfe entpuppten sich bei intensiverer Nachprüfung als nicht haltbar. Im Gegenteil stellte sich heraus, dass der Auszug von langer Hand geplant war. Sogar eine neue Wohnung, eine neue Bankverbindung und anwaltliche Beratungen wurden bereits viele Monate vor dem Auszug realisiert.

 

Die Anwaltschaft der Umgangs-Elternperson beantragte die Beweissicherung durch ein psychologisches Gutachten, dieses auch in Hinsicht auf die Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz beider Eltern. Aktenkundige Gewalttätigkeiten der hauptbetreuenden Elternperson gegen die Kinder und die andere Elternperson wurden im Verfahren überhaupt nicht aufgegriffen.

 

Drei Monate nach Antragstellung und mittlerweile neun Monate nach Kontaktabbruch mahnt die Anwaltschaft der Umgangs-Elternperson baldige Terminierung durch das Gericht an.

 

Die Verfahrensbeistandschaft wird erst 40 Tage nach Ernennung aktiv und nimmt das Gespräch zur hauptbetreuenden Elternperson und den Kindern auf.

 

Befragt werden die Kinder nicht getrennt, sondern gemeinsam.

 

Danach beschreibt die Verfahrensbeistandschaft die hauptbetreuende Elternperson und die Kinder als „eine verschworene Gemeinschaft“ und plädiert dafür, dass die Kinder nach zehn Monaten in der neuen Wohnung doch „in der neuen (!) häuslichen Umgebung erst einmal zur Ruhe kommen sollten“. Weiterhin wird ergänzt, dass die hauptbetreuende Elternperson ja „den Umgang stets fördern“ würde, jedoch „hinsichtlich der Ablehnung der Kinder hilflos“ sei. Freundlich ergänzt die Verfahrensbeistandschaft, dass es „förderlich“ wäre, wenn die hauptbetreuende Elternperson die „Dämonisierung“ der Umgangs-Elternperson „aufgeben würde“. Das war es dann. Gewalt ist auch hier kein Thema, vielmehr sollten doch beide Eltern in der Familienberatungsstelle an ihrer Elternebene arbeiten.

 

Erst über einen Monat nach dem Gespräch der Verfahrensbeistandschaft, vier Monate nach Richteranhörung der Kinder und mehr als zehn Monate seit dem einseitig herbeigeführten Kontaktabbruch durch die hauptbetreuende Elternperson findet endlich der Gerichtstermin statt. Die zuständige Richterschaft versucht im Gerichtstermin, auf eine Einigung der Eltern hinzuwirken, indem den Eltern  „empfohlen“ wird, mit Hilfe der Erziehungsberatungsstelle zu Umgangskontakten zu kommen. Das scheitert an beständigen Verweigerungen der hauptbetreuenden Elternperson, die in Salamitaktik kleinste Zugeständnisse macht, gelegentliche Termine zwar wahrnimmt, aber nur minimal ihren Informationspflichten nachkommt.

 

Die Familienberatungsstelle bestätigt, dass es ständige Verschleppungen durch die hauptbetreuende Elternperson gibt. Daraufhin – wertvolle weitere Monate verstrichen ohne Kontakt der Kinder zur Umgangs-Elternperson und dessen Familie – nimmt die Umgangs-Elternperson das Verfahren wieder auf. Der Kontaktabbruch dauert nun schon fast zwei Jahre.

 

Nun endlich – viel zu spät – gibt die Richterschaft in einem Beschluss auf, dass die Umgangs-Elternperson zwei Mal monatlich Kontakt zu den Kindern haben soll, dass die hauptbetreuende Elternperson dieses sicherstellen soll. Das Gericht erkennt die blockierende Haltung der hauptbetreuenden Elternperson, begründet damit zugleich seinen Verzicht auf eine weitergehende Umgangsregelung.

 

Destruktivität wird belohnt.

 

Auch ein Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung wird zwar schriftlich angedroht, aber niemals umgesetzt.

 

Weniger als die Hälfte der Umgangskontakte finden tatsächlich statt, wichtige Entwicklungsinformationen werden durch die hauptbetreuende Elternperson nicht übermittelt. Nach einem weiteren halben Jahr Verschleppung und Hinhalten muss die Umgangs-Elternperson erneut bei Gericht vorsprechen. Die Anwaltschaft der Umgangs-Elternperson verweist inzwischen sehr deutlich auf die Absichten der Eltern-Kind-Entfremdung, die mittlerweile immer offensichtlicher das Ziel der hauptbetreuenden Elternperson ist.

 

Fast zweieinhalb Jahre sind vergangen.

 

Bis auf wenige stundenweise Kontakte in der Familienberatungsstelle wurde die Präsenz der Umgangs-Elternperson im Leben der gemeinsamen Kinder sehr erfolgreich vereitelt. Ein Kind ist mittlerweile volljährig, die anderen Kinder nun 14 Jahre alt.

 

Die Anwaltschaft der Umgangs-Elternperson drängt erneut auf zeitnahe Terminierung, auf ein Sachverständigen-Gutachten zur Erziehungseignung und auf eine Entscheidung. Nun vermerkt auch das Jugendamt in einem Bericht, dass die hauptbetreuende Elternperson „bereits in dem Eingangsgespräch“ in der Familienberatung nicht bereit war, viele Termine wahrzunehmen und „somit den Umgang zu fördern“. In der Folge – so steht es im Bericht – erlebte die Familienberatungsstelle nach den Sommerferien und den erneut langen Unterbrechungen der Umgänge „einen Stimmungsumschwung bei den Kindern“.

 

Wo die Kinder vor den Sommerferien bereit waren für weitere Kontakte, haben sie sich nach dem erneuten langen Kontaktabbruch völlig verweigert. Die hauptbetreuende Elternperson wird im Bericht als „eher reserviert und den Umgang nicht fördernd erlebt“.

 

Aus einem ergänzenden Bericht kurze Zeit später zitieren wir das Jugendamt (geschlechtsneutral) wie folgt: „Im Rahmen der Beratung wurde die hauptbetreuende Elternperson mehrfach ausdrücklich auf Ihre Auskunftspflicht zu den sorgerechtsrelevanten Themen wie Schule, Gesundheitsfürsorge, finanzielle Belange der Kinder, aber auch deren Entwicklung hingewiesen. […] Dieser Auskunftspflicht kam die hauptbetreuende Elternperson im Beisein der Mitarbeiterin des Jugendamtes ohne Angabe von Gründen weiterhin nicht nach“.

 

Das Jugendamt empfiehlt dem Familiengericht, doch „zumindest die Eltern zu weiteren Terminen in der Erziehungsberatungsstelle zu verpflichten“ und „ggf. eine systemische Beratung/Therapie für die Kinder zu initiieren“. Das war es dann.

 

Der Entfremdungsprozess – und damit einhergehend die weitere Schädigung der Kinder – kann ohne behördliche oder gerichtliche Intervention weitergehen.

 

Inzwischen gibt es einen Bericht der Verfahrensbeistandschaft, aus dem eine weitere Entwicklung deutlich hervorgeht:

 

Eine Zwei-Klassen-Elternschaft im Zuge des langen Kontaktabbruches manifestiert sich.

 

Die hauptbetreuende Elternperson ist überhaupt nicht thematisiert; die Umgangs-Elternperson in allen Belangen einer Prüfung und Bewertung von Verhalten unterworfen. Die Belastung der Kinder wird dabei thematisiert, ohne dass eine „Fachkraft“ Verfahrensbeistandschaft dieses mit Sorge um die Kinder verbindet. Verwendet werden Formulierungen wie „Kind X war sichtlich erleichtert, als ich das Gespräch für beendet erklärte“ oder „Kind Y wirkte missmutig und schaute mich wenig an während unserer Unterhaltung“. Zitiert werden die Kinder auch mit „man hätte in der Beratung „irgendetwas“ geredet“ oder „das habe auch nix mit XX (hauptbetreuender Elternperson) zu tun“. Ein Kind äußert sich „geschockt“, dass die sorgeberechtigte Umgangs-Elternperson „auf einer Schulveranstaltung aufgetaucht sei“. Final wird eines der Kinder zitiert mit „dass YY (Umgangs-Elternperson) doch auf „uns“ hören müsse“. Also die Elternperson soll auf die Kinder hören. Die Kinder haben nach dieser langen Zeit faktisch ausgebliebener Intervention durch das Helfersystem zunehmend die normale Ambivalenz verloren. Die hauptbetreuende Elternperson ist fehlerlos, die Umgangs-Elternperson nur noch negativ „bewertet“.

 

Jede eigene Verantwortung unsichtbar machend, formuliert die Verfahrensbeistandschaft – wohlgemerkt inzwischen fast drei Jahre nach Kontaktabbruch ohne entschlossene Intervention des kindschaftsrechtlichen Systems – in ihrer Stellungnahme, es „mag dahinstehen, ob und inwieweit die Kinder auf Grund der beeinflussenden Haltung der hauptbetreuenden Elternperson in deren Haushalt so gefährdet sind, dass dies nun ein zügiges Umgangsrecht der Umgangs-Elternperson rechtfertigt“.

 

Die Verfahrensbeistandschaft empfiehlt stattdessen, den „Kindern eine echte Umgangspause zu gönnen“ und rät „den Eltern dringendst“, ihren „Paarkonflikt so zu lösen, damit sie in der Lage sind, sich so weit zu vergeben, damit sie auf die Elternebene zurückfinden“.

Die Kapitulation des Helfersystems ist nunmehr auch aktenkundig in vollem Gange; die eigene Untätigkeit des Systems bleibt dabei außen vor.

 

Damit ist der Weg frei für ein endgültiges Eliminieren der Umgangs-Elternperson.

 

Es überlässt die Kinder dem unaufgelösten Konflikt und belohnt die Destruktivität der hauptbetreuenden Elternperson. Zeit schafft Fakten. Das kindschaftsrechtliche System hat hierbei bislang durch Passivität, fehlende spürbare Intervention und dem Unterlassen beschleunigter Verfahren entscheidend mitgeholfen.

 

Gut einen Monat später ergänzt die Verfahrensbeistandschaft aus einem Telefonat mit der Familienberatungsstelle, dass „es schon immer schwierig gewesen sei, mit der hauptbetreuenden Elternperson überhaupt Termine zu vereinbaren. Sie hätte acht Termine vorgeschlagen, planbar seien bislang nur drei. Grundsätzlich hätte sie schon den Eindruck, dass die Kinder vor der langen „Umgangspause“ einige Ängste abgebaut hätten und nun ein echter Neustart notwendig sei“.

 

Eine Erkenntnis, die bis heute nicht dazu geführt hat, dass es eine Selbstreflektion im kindschaftsrechtlichen System gibt.

 

Also die Einsicht, dass das eigene Wirken nicht den erforderlichen und gesetzlich möglichen, ja sogar gebotenen Notwendigkeiten genügen würde.

 

Im Gerichtstermin gibt es erneut keine kritische Betrachtung der Verweigerungen der hauptbetreuenden Elternperson. Stattdessen gibt es erneut eine weiche „Zwischenvereinbarung“: Weitere Gespräche (die schon in der Vergangenheit weitestgehend von der hauptbetreuenden Elternperson sabotiert wurden) und die Abstimmung, dass die nunmehr jugendlichen Kinder mit dem ÖPNV zur Familienberatungsstelle anreisen könnten. Damit wird der destruktiven Elternperson weitere Last genommen und das Familiengericht sendet die klare Botschaft: „Du kannst weiter destruktiv agieren; wir werden das nicht mit Konsequenzen belegen“.

 

Schon wenige Tage später bestätigt das Jugendamt, dass die hauptbetreuende Elternperson weiterhin keinerlei Auskünfte erteilt und sich weiter verweigert.

 

Die folgenden Monate lassen sich – immer wiederkehrend – wie folgt beschreiben:

  • Die hauptbetreuende Elternperson mauert und verweigert sich fast vollständig, lässt eine minimalistische Bewegung von der eigenen Anwaltschaft als positive Bemühungen darstellen
  • Die Verfahrensbeistandschaft benennt diese Destruktivität weiterhin nicht deutlich genug; die Belastung der Kinder ist gar kein Thema. Stattdessen wird mit der Demontage der Umgangselternperson begonnen.
  • Das Jugendamt bleibt passiv, was sowohl durch die Umgangs-Elternperson als auch dessen Anwaltschaft permanent kritisiert wird.

 

Der Kontaktabbruch hält nun vollständig drei Jahre an. Seit zweieinhalb Jahren ist das kindschaftsrechtliche System in den Verlauf involviert und ist mittlerweile als „Teil des Problems“ identifizierbar.

 

Fortan bereitet das kindschaftsrechtliche System eine „Vertuschung“ des eigenen Scheiterns und der eigenen Kapitulation vor.

 

Folglich beklagt dreieinhalb Jahre nach dem Kontaktabbruch die Umgangs-Elternperson über die eigene Anwaltschaft die Lethargie des Familiengerichtes, verweist auf höherinstanzliche Urteile, mahnt endlich eine weitere Terminierung im Gericht an. Die Verfahrensbeistandschaft sucht also mal wieder das Gespräch zu den Kindern und dokumentiert das wie folgt:

  • „hoffte ich für die betroffenen Kinder, dass es „die Familie“ schafft, im Rahmen einer systemisch-therapeutischen Beratung die Beziehungen zu verbessern; insbesondere dass es „den Eltern“ gelänge, sich miteinander soweit auszusöhnen, als dass sie wieder gemeinsam den Blick auf die Kinder aufnehmen“
  • Die Umgangs-Elternperson „verbarg auch nicht die Enttäuschung darüber, dass die Drittbeteiligten des Verfahrens, das Helfersystem (Jugendamt, Verfahrensbeistandschaft) versage. Ich hatte nochmals ausdrücklich empfohlen, die Lösung der Konflikte außerhalb des gerichtlichen Verfahrens zu suchen. […] Voraussetzung ist stets, dass sich wenigstens einer beginnt, anders zu verhalten, damit sich infolge dessen die Beziehungen innerhalb des gesamten Systems verändere".

 

Eine alte Weisheit, die im kindschaftsrechtlichen System offenbar unpopulär ist:

 

„Für den Frieden braucht es zwei Elternpersonen. Für den Krieg reicht eine.“ Und diese Person bleibt weiter unangetastet.

 

Nun beginnt die bekannte Opfer-Täter-Umkehr des kindschaftsrechtlichen Systems, die Betroffenen und „Fach“-Kräften bestens bekannt sein dürfte:

  • Die Umgangs-Elternperson trage leider nicht dazu bei, die „im Konflikt geschaffenen Fronten aufzuweichen“. Die Verfahrensbeistandschaft stellt fest, dass „den Kindern der Kontakt mit mir und dem Jugendamt äußerst unangenehm ist“. Übersetzt: Die Umgangs-Elternperson stört zunehmend und die Kinder sind extrem genervt.

 

Im Fazit formuliert die Verfahrensbeistandschaft, dass „die Kinder in höchstem Maße durch die Instrumentalisierung im Paarkonflikt zu leiden haben. Das Leid schreitet nach wie vor fort.“ Nur in einer Randnotiz wird erwähnt, dass die hauptbetreuende Elternperson „sich nachhaltig verweigert“, dass sie „auf der Paarebene verharrt“ und „jegliche Konfliktlösungsversuche verweigert“, infolge dessen „der schädliche Solidaritätskonflikt der Kinder ebenfalls“ bleibt. In der Schlussfolgerung wird konstatiert, dass „die Eltern in psychotherapeutische Behandlung gehören“ (warum beide?) und dass eines der Kinder inzwischen „dringend therapeutische Unterstützung“ bräuchte.

 

Kurz darauf findet eine richterliche Anhörung der Kinder statt. Eines der Kinder bringt das Kernproblem auf den Punkt, zu dessen Lösung das kindschaftsrechtliche System über Jahre nichts beizutragen in der Lage war: „Auf die Gespräche in der Erziehungsberatungsstelle gab das Kind an, dort sei viel geredet worden. Zum Kontakt mit der Umgangs-Elternperson habe dies nicht viel beigetragen“. Das Kind formulierte klar den Wunsch, dass „die Eltern wenigstens vernünftig miteinander reden“, zugleich wird es zitiert, dass es aber „nicht davon ausgehe, dass die Streitigkeiten beendet würden“.

 

Diesen Handlungsauftrag haben offensichtlich weder Gericht noch Verfahrensbeistandschaft verstanden.

 

Stattdessen wird eines der Kinder, was infolge des Konfliktes den Kontakt nunmehr vollständig ablehnt, sogar danach gefragt, ob es „bereit sei, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen, um die bestehenden Schwierigkeiten mit der Umgangs-Elternperson zu bearbeiten“.

 

Der Bericht der Verfahrensbeistandschaft und die gerichtliche Anhörung der Kinder lassen sich also wie folgt übersetzen:

  • Die Umgangs-Elternperson trägt nicht zur Aufweichung der Fronten bei, wenn sie Rechtsschutz begehrt, um den Kindern beide Eltern zu erhalten.
  • Die hauptbetreuende Elternperson verweigert sich nachhaltig, verharrt auf der Paarebene, verweigert jegliche Konfliktlösung und das kindschaftsrechtliche System unterlässt effektive Intervention durch Unterlassen.
  • Beide Eltern gehören stattdessen in Psychotherapie, darüber hinaus wird Hilfsbedarf bei den Kindern bemerkt und die Bereitschaft von Therapien auch bei den Kindern angefragt.
  • Die Umgangs-Elternperson beginnt zu stören, die hauptbetreuende Elternperson wird zunehmend für Destruktivität belohnt, bei den Kindern zunehmender therapeutischer Bedarf billigend in Kauf genommen.

 

Kindeswohl im kindschaftsrechtlichen System.

 

Im folgenden Gerichtstermin wird – endlich nach Jahren – ein Sachverständigen-Gutachten auf den Weg gebracht. Die Beweisfragen beschäftigen sich jedoch nicht mit Bindungstoleranz und Loyalitätspflicht beider Eltern und auch nicht mit der Erziehungsfähigkeit der Eltern, um somit vielleicht endlich sachverständig geeignete Antworten diesbezüglich zu bekommen.

 

Die Beweisfrage lautet stattdessen:

 

„Es soll Beweis erhoben werden über die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang ein Umgang der Kinder mit der Umgangs-Elternperson dem Wohl der Kinder entspricht.“

 

Ein Termin zur Vorlage des Gutachtens wird der Sachverständigen-Person nicht gesetzt und folglich auch keine Zwangsmittel definiert. Stattdessen unterliegt der Versand der Gerichtsakten der Bedingung, dass die Umgangs-Elternperson erst einmal 4.000 EUR Auslagenvorschuss an die Gerichtskasse überweist, was pünktlich passiert.

 

Dennoch vergehen mehr als drei weitere Monate, bevor die Sachverständigen-Person aus Kapazitätsgründen ablehnt und stattdessen eine andere Sachverständigen-Person empfiehlt.  Für Prüfung und Stellungnahme bekommt die Umgangs-Elternperson Zeit zur „Stellungnahme binnen 3 Tagen“

Die nachfolgenden Monate lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Die hauptbetreuende Elternperson verweigert jegliche Kooperation und Information, während das kindschaftsrechtliche System weiter diese Destruktivität unterstützt und fördert.
  • Die Verfahrensbeistandschaft bestätigt eine Schädigung der Kinder durch die hauptbetreuende Elternperson, favorisiert zugleich weitere Verfestigung des Kontaktabbruches, damit „die Kinder zur Ruhe kommen“. Die Verfahrensbeistandschaft formuliert außerdem die Erwartung, dass das Gutachten sicher auch Aussagen zur Erziehungsfähigkeit und zur Bindungstoleranz haben dürfte, obwohl sie als Rechtsanwaltschaft genau wissen müsste, dass die Beweisfrage für eine derartig weitergehende Beurteilung ungeeignet ist.

 

In einem weiteren Gespräch mit den Kindern fragt die Verfahrensbeistandschaft die Kinder, wie diese ihre Umgangs-Elternperson mittlerweile nennen würden: „Papa / Mama“ oder „Mutter / Vater“ oder „Erzeuger*in“

(geschlechtsneutral umformuliert durch Autoren). 

 

Was eine solche Frage bei einem Kind auslöst, sollte eine erfahrene Verfahrensbeistandschaft  wissen.

 

Willkommen scheinen dabei im Bericht die Aussagen der Kinder zu sein:

  • die Umgangs-Elternperson würde alle „mit Gerichtsverfahren überziehen“,
  • „dass sie doch in ihrem Willen ernst genommen werden wollen“,
  • dass sie sich mit dem gelegentlichen Auftauchen der Elternperson an der Schule abgefunden hätten,
  • dass die Umgangsperson mit dem „rumstressen“ aufhören solle und
  • dass sie sich „erpresst“ fühlen würden.

Opfer-Täter-Umkehr wird erkennbar deutlicher die Strategie der Verfahrensbeistandschaft.

 

Das Jugendamt möchte abwarten, bis das Gutachten fertig ist und sieht keinen Handlungsbedarf. Darüber hinaus betont das Jugendamt als Wächteramt trotz der eingetretenen Schädigung der Kinder, dass Hilfe ja „nur auf freiwilliger Basis“ möglich sei.

 

Dass Intervention infolge Schädigung der Kinder möglich wäre, sieht das Jugendamt nicht in seiner Verantwortung. Im Verlauf überrascht das Jugendamt mit einer Kehrtwende, in dem es die hauptbetreuende Elternperson „als still und zurückhaltend, bzgl. Terminabsprachen trotz Terminverzögerung stets zuverlässig“ wahrgenommen hat, die Umgangs-Elternperson stattdessen zwar als freundlich, aber „stets fordernd“. Und dass „Gespräche bzgl. der eigenen Reflexionsfähigkeit bedingt möglich waren“ und die Umgangs-Elternperson eine „generell hohe Erwartungshaltung habe, welche mit Druck gegenüber den Kindern sowie Dritten, Ämtern, Behörden aufgebaut wird“.

 

Opfer-Täter-Umkehr wird erkennbar die neue Strategie des Jugendamtes.

 

Die Umgangselternperson beklagt mittlerweile über vier Jahre Kontaktabbruch und eine unzumutbare Verfahrensdauer. Sie kritisiert, dass sie allen Ratschlägen und Weisungen des Helfersystems gefolgt ist und die hauptbetreuende Elternperson mit Leichtigkeit mit allen diffusen Anschuldigungen, Verzögerungen und Verweigerungen durchgekommen ist.

 

Die Sachverständigen-Person vertröstet Gericht und Verfahrensbeteiligte mehrfach mit der Abgabe des Gutachtens unter erkennbar fadenscheinigen Gründen. Es dauert insgesamt 494 (!) Tage oder fast eineinhalb Jahre, bis das Gutachten endlich eingereicht wird. Zwar versucht die Sachverständigen-Person die primitive Beweisfrage des Familiengerichts in Neuformulierungen von Fragen umzudeuten. Doch macht dieses das Gutachten nicht besser. Im Gegenteil geht es an den eigentlichen Problemfeldern von Erziehungseignung, Bindungstoleranz und Bindungsfürsorge völlig vorbei. Die erforderliche Genehmigung des Familiengerichtes zum Kreis der im Rahmen des Gutachtens zu befragenden Personen unterbleibt und erfolgt stattdessen willkürlich durch die Sachverständigen-Person. Vorschläge der Umgangs-Person für Gespräche mit der familiären Situation vertrauten Personen werden ignoriert.

 

Weil die bis dahin zuständige Richterschaft nun im Ruhestand ist, kommt – erneut erst auf Druck der Anwaltschaft der Umgangs-Elternperson – eine neue Richterschaft ins Verfahren. Im Anhörungsprotokoll der Kinder wird geschrieben: „Beim Gespräch ist aufgefallen, dass die Kinder enorm belastet sind. […]

 

Ein Kind schien besonders betroffen. Gelegentlich hatte die Richterschaft  (Zitat aus Gerichts-Protokoll) „das Gefühl, dass das Kind Tränen in den Augen hatte.“

 

Als Autoren haben wir uns an dieser Stelle nach bisherigem Studium der Akten und der Veränderung der Aussagen der Kinder gefragt, ob man den Eindruck gewinnen müsste, dass das Kind hier innerlich endgültig Abschied von der Elternperson nimmt und das eigentlich gar nicht will?

 

Insgesamt beklagen nun auch die Kinder insgesamt fünf Jahre Verfahrensdauer und wünschen sich, dass das ein Ende hat.

 

Dass die Jahre infolge gerichtlicher Verfahrensverschleppung, fehlender Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen, untauglicher Sachverständigen-Beweisfragen und anderen Zeugnissen des Totalversagens von Familiengericht, Verfahrensbeistandschaft und Jugendamt zustande kamen, wird den Kindern sicher nicht gesagt worden sein.

 

Das Sachverständigen-Gutachten empfiehlt ein „Mediationsverfahren“, dem sich die hauptbetreuende Elternperson (selbstverständlich) verweigert.

 

Damit ist das Schicksal der betroffenen Kinder und der Umgangs-Elternperson im Grunde schon endgültig besiegelt.

 

Spannend wird nur noch die Frage, wie die Richterschaft einen weiteren Umgangsausschluss begründen würde.

 

Wiederholt schriftliche Beschwerden der Umgangs-Person über die Verfahrensdauer, Verschleppung des Gutachtens und verfahrenstechnische schwere Fehler bleiben wirkungslos.

 

Im Gerichtstermin blendete die Richterschaft aus, dass sich die Umgangselternperson seit mehr als vier Jahren gegen den Kontaktabbruch wehrte und der Vergleich im ersten Verfahren zu weich formuliert war, dass er leicht unterlaufen werden konnte und erwartbar zu keiner Verbesserung, sondern vielmehr bereits zu weiterer Verschlechterung und zunehmender Ablehnung der Umgangs-Elternperson durch die Kinder führte. Ausgeblendet wurde weiterhin, dass die „Beispiele der Kinder“ nicht ausreichend eine Kontaktablehnung begründeten und Anzeichen einer Manipulation durch die hauptbetreuende Elternperson aktenkundig sichtbar waren, was die „Selbstwirksamkeit der Kinder“ schon logisch infrage stellen muss.

 

Die Verweigerungshaltungen und Blockaden der hauptbetreuenden Elternperson, die die eigentliche Interventionspflicht des kindschaftsrechtlichen Systems begründet hätte, wurde ausgeklammert. Ebenso unsichtbar gemacht wurden die zahlreichen Hinweise auf eine fortschreitende Schädigung der Kinder auch infolge der Lethargie des kindschaftsrechtlichen Systems.

 

Stattdessen wurde mit dem zweiten Verfahren argumentiert. Die Kinder seien ja dann schon fast 14 Jahre alt gewesen und die Ablehnung wäre ja damals schon erkennbar gewesen. Deshalb hätte schon damals, vor mehr als zwei Jahren, der Umgangs-Elternperson klar sein müssen, dass dieses Verfahren „bereits zu diesem Zeitpunkt wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, was hätte erkannt werden müssen“. Und weil aus dem Sachverständigen-Gutachten ja „nicht folgen würde, dass die Verweigerungshaltung der Kinder (zum überwiegenden Teil)“ auf die Destruktivität und Blockade der hauptbetreuenden Elternperson zurückzuführen sei. Deshalb scheine es auch ungerechtfertigt, der hauptbetreuenden Elternperson einen Teil der Kosten aufzuerlegen.

 

So einfach ist das… Im Gutachten wurden Fragen nicht beantwortet, die vom Gericht ja auch nicht als Beweisfragen gestellt wurden. Eigentlich klar...

 

Das Gericht hatte dann noch „vergessen“, dem Jugendamt und der Verfahrensbeistandsschaft die Stellungnahme vor der Verhandlung zu übermitteln.

 

Das Sachverständigen-Gutachten wurde während der Verhandlung von Gericht und Verfahrensbeistandschaft „als gut gemacht“ klassifiziert.

 

Wie die Verfahrensbeistandschaft dies beurteilen wollte, ohne die Stellungnahme der Umgangsperson überhaupt gelesen zu haben und trotz Kenntnis des Schriftwechsels über viele Jahre, erschließt sich nicht. Das Familiengericht hätte die Sachverständigenperson selbst um Stellungnahme bitten müssen bzw. laden müssen.

 

Aufgrund der Verfahrensverschleppung in Kombination mit der Blockadehaltung der hauptbetreuenden Elternperson hat die Umgangs-Elternperson einen weiteren Antrag zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gestellt. Das sorgte im Umgangsverfahren nicht für eine Beschleunigung; es blieb vielmehr liegen und zeitgleich mit dem Umgangsbeschluss wurde die Umgangs-Elternperson darauf gedrängt, diesen Antrag zurückzunehmen. Die Umgangs-Elternperson hat sich drängen lassen. Nachvollziehbar aus dem Zitat im Beschluss: „Die Anträge […] wären wohl zurückzuweisen gewesen.“ Folglich weiter zitiert: „sodass es auch vor diesem Hintergrund gerechtfertigt erscheint, die Kosten des Verfahrens der Umgangs-Elternperson aufzuerlegen“.

 

Nun hat sich also die Umgangs-Elternperson mehr als vier Jahre gegen den – faktisch durch die hauptbetreuende Elternperson – herbeigeführten Kontaktabbruch der gemeinsamen Kinder gewehrt.

 

Am Ende stehen die Kinder als „Halbwaisen“ da, die hauptbetreuende Elternperson hat erfolgreich den Kindern die andere Elternperson genommen. 

 

Das kindschaftsrechtliche System – und allen voran das Amtsgericht / Familiengericht haben tatkräftig mitgewirkt.

 

Final soll die Umgangs-Elternperson finanziell für dieses Totalversagen des kindschaftsrechtlichen Systems geradestehen und die Gerichtskosten inklusive einem durch schlechte Beweisfragen unbrauchbaren Gutachten bezahlen.

 

Dagegen wehrt sich die Umgangs-Elternperson und legt Beschwerden beim Oberlandesgericht ein. Auf 17 Seiten zeigt die anwaltliche Vertretung umfangreich Rechtsbrüche und Verfehlungen auf:

  • 2,5 Jahre fürs laufende Umgangsverfahren
  • 4,5 Jahre seit Einleitung des ersten Verfahrens, das im Ergebnis unzureichend war und das zweite Verfahren erforderlich machte
  • unzureichende Ermittlung der nachfolgenden Richterschaft
  • unzureichende Erfassung des Gutachtens
  • unrechtmäßige Auferlegung der Gerichtskosten allein auf eine Partei
  • ausbleibende ordnungsgemäße Förderung des Verfahrens durch das Gericht („Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung“)
  • angebliche Aussichtslosigkeit aufgrund des Alters von Kindern
  • Ignorieren von erheblichen Hinweisen im Sachverständigen-Gutachten auf „unzureichende Bindungstoleranz der hauptbetreuenden Elternperson“ und dessen „Repräsentation, die nahezu ausschließlich geprägt ist von negativen Konnotationen“ gegenüber der anderen Elternperson

 

Verfahrensfehler durch das Gericht

  • Missachtung des Beschleunigungsgebotes
  • Zwingende Fristvorgabe für das Gutachten blieb aus
  • Infolge dessen keine Verhängung von Ordnungsgeld
  • keine Korrektur der Fristsetzung trotz mehrerer Nachfragen und Bitten um Fristsetzung (Ermahnung des Sachverständigen oder Entzug des Auftrages)
  • 3,5 Monate von Gutachten-Verkündung bis Beauftragung des Gutachtens
  • Nichtbesetzung des Dezernats über 4 Monate
  • ausgebliebene fristgerechte Wiederaufnahme des Verfahrens nach einseitigem Abbruch der Familienberatung durch hauptbetreuende Elternperson
  • gerade 3 Tage Frist bei Gutachter-Wechsel zur Stellungnahme

Schon vor mehr als vier Jahren hätte das Gericht deutlicher intervenieren und auch ein entsprechendes Gutachten zur Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz beauftragen müssen:

 

  • Stellungnahme der Umgangs-Elternperson zum Gutachten wurde weder Verfahrensbeistandschaft noch Jugendamt weder vor noch während der Verhandlung zur Verfügung gestellt.
  • jahrelange Mitwirkungsverweigerungen der hauptbetreuenden Elternperson wurden nicht sanktioniert; die Sanktionierung sogar vom Gericht verweigert, in den Beweisfragen im Gutachten sodann auch nicht thematisiert.
  • das Jugendamt hat sich bis zu 6 Monaten mit Stellungnahmen Zeit gelassen, ohne gerichtlich zur Beschleunigung aufgefordert zu werden
  • das Familiengericht hätte die Beauftragung des Gutachtens nicht von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen dürfen, da Amtsermittlungsgrundsatz besteht

Die Reaktion des Oberlandesgerichtes in auszugsweisen Zitaten:

  • „Die Kostenentscheidung wird abgeändert. Die Eltern zahlen Gerichtskosten des Verfahrens je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.“
  • „Das Verfahren wurde durch die Erklärung der antragstellenden Elternperson beendet, am Antrag nicht festhalten zu wollen. Hierin liegt eine Antragsrücknahme.“
  • das Gericht könne trotzdem „von einer Erstattung außergerichtlicher Kosten absehen, da die Verfahren regelmäßig im Kindesinteresse geführt werden. Dies gilt auch hier…“

Damit hat das Gericht die hohen Kosten für ein schlechtes Gutachten beiden Eltern auferlegt.

 

Wie sieht es das Oberlandesgericht  mit der amtsgerichtlichen Verantwortung für Verfahrensfehler und Verschleppungen? Die Antworten ebenfalls in Zitaten aus dem Beschluss des OLG:

 

„Die Verfahrensführung durch das Gericht lässt keine schwerwiegenden Fehler erkennen. Insbesondere liegen schwerwiegende Verstöße gegen das Beschleunigungsverbot [kein Tippfehler, steht so im Beschluss] nicht vor. Dabei kann es dahinstehen, ob es während des Verfahrens Zeiträume gegeben hat, in denen das Gericht dem Verfahren früher hätte Fortgang geben können; dies könnte allenfalls Gegenstand eines Verfahrens der Beschleunigungsrüge sein. Insgesamt war das Vorgehen des Gerichts jedoch sachgerecht.“

 

  • „Auch die Dauer der Gutachtenerstellung spricht nicht dagegen, die hierfür entstandenen Kosten den Kindeseltern aufzuerlegen. Insbesondere hat die Dauer der Erstellung die Verwertbarkeit des Gutachtens nicht beeinträchtigt.“

 

Auch das Oberlandesgericht blendet die gesamten 4,5 Jahre Kontaktabbruch aus und beschränkt sich darauf, dass das zweite Verfahren ja erst zweieinhalb Jahre vor dem Beschluss startete und die Kinder da schon ein gewisses Alter hatten.

 

Dass die Kinder schon zwei Jahre von der Umgangs-Elternperson ferngehalten wurden, die hauptbetreuende Elternperson bereits zwei Jahre an den Kindern „arbeiten“ konnte und alles verweigert hat, die Kinder schon belastet waren – all das interessiert das OLG nicht.

 

So ist beim OLG zu lesen:

  • „Soweit der Antragsteller meint, bereits eine Umgangsentscheidung als solche sei wegen Zeitablaufs und des Alters der Kinder nicht mehr möglich gewesen, ist dies nicht nachvollziehbar. Bereits zu Beginn des Verfahrens waren die Kinder in einem Alter, in dem der von ihnen geäußerte Wille ernst genommen werden musste und nicht leichtfertig übergangen werden konnte. Wäre der Antragsteller bereits während der Gutachtenerstattung zu der Ansicht gelangt, dass wegen des Alters der Kinder eine Durchsetzung des Umgangs nicht mehr aussichtsreich war, hätte er seinen Antrag bereits früher zurücknehmen können, wodurch ein Teil der Gutachterkosten erspart worden wäre.“

So einfach ist das also. Hätte die Umgangs-Elternperson früher kapituliert, wären das Vollversagen des kindschaftsrechtlichen Systems und vorneweg der Gerichtsbarkeit nicht so offensichtlich und es wäre Formsache gewesen, die bis dahin entstandenen Gutachterkosten der Umgangs-Elternperson aufzuerlegen, weil diese ja den Antrag selbst zurückgenommen hätte.

 

Zu den eigenen Verfehlungen des Familiengerichtes schreibt das OLG dann:

  • „Soweit der Antragsteller weitere Verfahrensfehler des Gerichts zu Recht rügt, etwa die fehlende Fristsetzung nach § 30 Abs. 1 FamFG i.V. mit § 411 Abs. 1 ZPO oder die Anforderung eines Vorschusses, hat dies keinen Bezug zur Entstehung und der Höhe der Kosten. Ein überzahlter Vorschuss wird dem Antragsteller zurückerstattet werden.“

 

Was bleibt, sind „Halbwaisenkinder“, ein aussichtsloses Bemühen der Umgangs-Elternperson zum Erhalt beider Eltern für die Kinder und ein desaströses kindschaftsrechtliches System, das zu keinem Zeitpunkt als hilfreich angesehen werden konnte.

 

Vielmehr muss die Einsicht reifen, dass dieses kindschaftsrechtliche System in einem erschreckend unreflektierten Selbstverständnis von Beginn an Teil des Problems wurde und davon nicht abgewichen ist. Stattdessen hat es zu einem Zeitpunkt, als das eigene Versagen nicht mehr zu übersehen war, mit der Verantwortungsübertragung auf die Umgangselternperson begonnen.