6. Die Anwaltschaften

Aus den Schriftsätzen der involvierten Anwaltschaften haben die Autoren Problemfaktoren identifiziert, die in der Aufzählung widersprüchlich erscheinen. Doch so unterschiedlich die aufgeführten Punkte sind, so unterschiedlich sind auch Qualität, Entschlossenheit, Qualifizierung und Fachwissen der Anwaltschaften.

 

  • Es fehlt teilweise an notwendiger Qualifizierung und Fachwissen.
  • Höherinstanzliche Urteile und Judikate des EGMR wurden in keinem der Fälle durch Anwälte in die Verfahren eingebracht.
  • Von kaum einer Anwaltschaft wurden Rügen ins Verfahren eingebracht.
  • Ein Anwalt und drei Anwältinnen hinterließen eher den Eindruck von Brandbeschleunigern. Insbesondere bei zwei Anwältinnen wurden Gewalt- oder Missbrauchsvorwürfe formuliert, die sich im Verlauf der Verfahren schon sehr früh als nicht tragfähig erwiesen. Auch wenn Anwaltschaften die Interessen ihrer Mandantschaften zu vertreten haben, sollte gerade in kindschaftsrechtlichen Verfahren immer berücksichtigt werden, dass hinter Mandantschaften betroffene Kinder stehen. Dieser besonderen, wenn auch „nur“ moralischen Verantwortung sollten sich Anwaltschaften bewusst sein und dementsprechend Mandate oder Arbeitsweisen einer eigenen, auch moralischen Prüfung unterziehen. Ein hervorragendes Beispiel, das Schule machen sollte, ist der sog.

 

„Kodex für Aachener Familienrechtler“.

(Quelle:

https://www.mainz-kwasniok.de/aachener-kanzlei-für-familienrecht/kodex-für-familienrechtler/)

 

  • Die Formulierung von Beweisfragen in Sachverständigen-Gutachten ist von großer Bedeutung auch für das Ergebnis von Gutachten. In nur einem einzigen Fall wurde – wenngleich ohne Erfolg – versucht, vor Beauftragung eines Gutachtens qualifiziertere Beweisfragen ins Verfahren einzubringen.
  • Die bereits erwähnten „Mindestanforderungen an Gutachten in Kindschaftssachen“ sollten auch den Anwälten vollständig bekannt sein. Eine Diplom-Pädagogin ist selbst dann, wenn sie promoviert hat, kaum für psychologische und keinesfalls für psychiatrische Sachverständigen-Gutachten geeignet. Hier sollten Anwaltschaften frühzeitig bei der Auswahl genau hinschauen.

 

Auch das muss erwähnt werden:

 

Anwälte können in ihrer Existenz bedroht werden, wenn sie die Richterschaft zu sehr „ärgern“ oder „zurechtweisen“. Verständlicherweise wird es sich keine Anwaltschaft, die hauptsächlich regional aktiv ist, mit der Richterschaft „verscherzen“. Hier sind die Anwaltskammern aufgefordert, den Dialog mit Familiengerichten zu suchen, damit Anwaltschaften „die Stärke des Rechts“ auch verfolgen können.