4. Die Sachverständigen

Zitat von der Homepage des Bundesministeriums der Justiz:

 

„Seit Oktober 2016 stellt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) an die Qualifikation von Sachverständigen in Kindschaftssachen bestimmte Anforderungen, um eine dem jeweiligen Einzelfall entsprechende fachlich qualifizierte Begutachtung sicherzustellen. So sieht § 163 Absatz 1 FamFG vor, dass in Verfahren über die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder die Kindesherausgabe das Gutachten durch einen geeigneten Sachverständigen zu erstatten ist, der mindestens über eine psychologische, psychotherapeutische, kinder- und jugendpsychiatrische, psychiatrische, ärztliche, pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation verfügen soll. Verfügt der Sachverständige über eine pädagogische oder sozialpädagogische Berufsqualifikation, ist zudem der Erwerb ausreichender diagnostischer und analytischer Kenntnisse durch eine anerkannte Zusatzqualifikation nachzuweisen.

 

Neben gesetzlichen Anforderungen an die Qualifikation der Sachverständigen bedarf es aber auch Standards für die inhaltliche Ausgestaltung von Sachverständigengutachten in Kindschaftssachen, um eine hohe Qualität dieser Gutachten sicherzustellen. Bereits im Jahr 2015 haben daher Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Fachverbände unter fachlicher Begleitung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht entwickelt. Die Mindestanforderungen dienen als Handlungsgrundlage für Gerichte wie auch Gutachter, indem sie einerseits Richtschnur einer wissenschaftlich fundierten Begutachtung und anderseits zuverlässige Entscheidungsgrundlage für das Familiengericht sind.“

 

Auf der Seite findet sich auch ein PDF-Dokument, in dem die Mindestanforderungen aufgeführt sind.

Quelle: https://www.bmj.de/DE/themen/wege_zum_recht/gerichtsverfahren/familiengerichtliches_verfahren/Sachverstaendigengutachten_in_Kindschaftssachen.html?nn=17460

 

Ein weiterer Hinweis der Autoren:

 

Sehr oft sind auch die Beweisfragen der fallführenden Richterschaft unzureichend oder sogar am eigentlichen Problem vorbei formuliert. Sachverständige nehmen die Aufträge an, versuchen sich gelegentlich im Gutachten eigener „Um-Interpretation“ unzureichender Fragestellungen und stehen zugleich unter dem Dilemma, dass sie sich mit ihren Antworten nicht angreifbar machen wollen. Wenn also beispielsweise erkennbar ist, dass eine hauptbetreuende Elternperson versucht, die andere Elternperson aus dem Leben des Kindes zu drängen und die Richterschaft fragt nach möglicher Kindeswohlgefährdung durch die Umgangs-Elternperson, dann sollte dessen Anwaltschaft schon bei der Formulierung der Beweisfragen aktenkundig intervenieren und eigene Beweisfragen ins Verfahren einbringen.

 

Leider zeigt die Erfahrung auch, dass entgegen der richterlichen Pflicht zur Ermittlung entscheidungserheblicher Tatsachen auf dieses Begehren ohne Angabe von Gründen oft nicht eingegangen wird.