Die Amtsgerichte / Familiengerichte und nachfolgend die Oberlandesgerichte sind in bei Konflikten in Familiensystemen infolge Trennung / Scheidung die Hauptakteure im direkten Kontakt mit den strittigen Trennungsfamilien.
Ihre Arbeitsweise und ihre Entscheidungen haben enorme Auswirkungen auf die Familien, die Eltern und insbesondere die betroffenen Kinder. Dementsprechend tragen sie eine hohe Verantwortung, der sie – vermutlich nicht nur aus dieser Erhebung heraus – nur unzureichend in gebotenem Maße nachkommen.
Eltern und Kinder müssen in unserem Rechtstaat erwarten dürfen, dass sowohl geltende Gesetze und höherinstanzliche Rechtsprechung als auch völkerrechtliche Verpflichtungen in Verfahrensführung und auch in Beschlüssen entsprechende Beachtung finden. Das ist nach unseren Aktenanalysen, wie dargelegt, teilweise gar nicht der Fall oder folgt oftmals einem „Minimalprinzip“ – also gerade soweit, dass sich Richterschaften nicht offensichtlich angreifbar machen. Das ist zu wenig.
Dazu zählt auch, dass die völkerrechtlichen Texte der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als auch der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) nicht einbezogen werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat schon mehrfach in Urteilen betont, dass insbesondere die Judikate des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nicht nur zu beachten sind, sondern die Gerichte vielmehr sogar begründen müssen, warum sie in Einzelfällen von der Rechtsprechung des EGMR abweichen. (Quellen: Görgülü-Urteil und zuletzt auch Beschluss des BVerfG vom 19.05.2023, Az. 2 BvR 78/22, wo die Karlsruher Richter erneut in Ihrer Entscheidung die Fachgerichte ausdrücklich auffordern, die Urteile des EGMR und die EMRK zu berücksichtigen. Vielmehr sollen die Fachgerichte sogar aktiv begründen, warum sie in Einzelfällen abweichend beschließen).
Sowohl im Amtsgericht / Familiengericht Braunschweig als auch im Oberlandesgericht Braunschweig werden nach uns vorliegenden Akten diese Urteile nicht berücksichtigt. Man negiert sie nicht und lehnt sie nicht ab. Man macht es sich einfacher:
Diese Urteile werden schlicht sogar dann ignoriert, wenn sie von Verfahrensbeteiligten ins Verfahren eingebracht werden.
Wichtiger Hinweis:
Urteile des EGMR sind für deutsche Gerichte (und auch für Jugendämter) bindend. Sie werden zugleich ignoriert!